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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Call-Data-Systems GmbH

1. Umfang der Lieferpflicht

Für den Umfang der Lieferung oder Leistung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche Erklärungen vorliegen, ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Call-Data-Systems GmbH maßgebend. An Call-Data-Systems GmbH – Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen usw., die zur Auftragsbestätigung oder zu Angeboten gehören, behält Call-Data-Systems GmbH sich ihr Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einverständnis der Call-Data-Systems GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht werden; wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie auf Verlangen zurückzugeben.

2. Angebot und Vertragsabschluß

2.1 Die Angebote der Call-Data-Systems GmbH sind, auch bezüglich der Preisangabe, freibleibend und unverbindlich.
2.2 Der Käufer ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Call-Data-Systems GmbH.

3. Preise, Zahlungsbedingungen u. Eigentumsvorbehalt

3.1 Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet
3.2 Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe zu leisten. Call-Data-Systems GmbH ist berechtigt, von der Auftragssumme 1/3 nach erfolgter Auftragsbestätigung, 1/3 nach Beginn der Einrichtungsarbeiten bzw. bei Versandbereitschaft zu verlangen. Der Rest ist unverzüglich nach Rechnungseingang zu zahlen.
3.3 Kann nicht der gesamte Liefer- und Leistungsumfang des Auftrages zu einem Termin fertiggestellt werden, so werden wirtschaftlich selbständige Auftragsteile schrittweise eingerichtet. Über eingerichtete Auftragsteile kann Call-Data-Systems GmbH anteilig, unter Ansatz der vereinbarten Preise, Teilrechnungen erstellen, welche unter Anrechnung bereits gezahlter Anzahlungen zu begleichen sind.
3.4 Der Besteller kann nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen fällige Forderungen der Call- Data-Systems GmbH aufrechnen.
3.5 Die gelieferten Waren bleiben Eigentum der Call-Data-Systems GmbH bis alle ihr gegen den Besteller zustehenden Ansprüche aus dem jeweils betroffenen Auftrag erfüllt sind. Vorher sind Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig.
3.6 Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, ist Call-Data-Systems GmbH berechtigt, die vereinbarten Preise zu erhöhen. Übersteigen die neuen Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Kleinstaufträge

Für die Abwicklung von Kleinstaufträgen mit einem Rechnungswert bis zu 25,- EUR (ohne Umsatzsteuer) wird eine Bearbeitungspauschale von 10,- EUR erhoben.

5. Rechte an Programmen

5.1 Der Besteller erhält das Recht, die zusammen mit den Anlagen ohne gesonderten Vertrag und ohne gesonderte Berechnung überlassenen Programme mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen zum Betrieb der Anlage zu benutzen, alle anderen Rechte an den Programmen bleiben bei der Herstellerfirma. Der Besteller erhält also keine Recht, die Programme ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der Call-Data-Systems GmbH zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen.
5.2 Bei jedem Wiederverkauf der Anlage gehen bezüglich der Programme nur die vorstehenden Rechte des Bestellers auf den jeweiligen Käufer über; alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben stets bei der Call-Data-Systems GmbH.

6. Einrichtung der Anlage

6.1 Für die Einrichtung der Anlage ist vom Besteller ein Einrichtungspreis zu entrichten, der hinsichtlich des Aufbaus, der Einweisung in die Grundfunktionen der Systeme bzw. Endeinrichtungen und des Anschlusses der Anlage und Geräte pauschal, hinsichtlich der Erstellung des Leitungsnetzes nach Aufwand zu den bei Call-Data-Systems üblichen Listenpreisen berechnet wird.
6.2 Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der Besteller verpflichtet, rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage der Call-Data-Systems GmbH die Anwenderdaten entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang verbindlich mitzuteilen, da sonst der Inbetriebnahmetermin nicht gewährleistet werdenkann. Ändert der Besteller nachträglich diese Daten oder den Leistungsumfang, so werden die damit verbundenen zusätzlichen Leistungen zu den dafür gültigen Listenpreisen gesondert berechnet. Ebenso werden bei in Betrieb befindlichen Anlage Änderungen des Leistungsumfanges sowie Änderungen der Anwenderdaten mit den dafür gültigen Listenpreisen in Rechnung gestellt.
6.3 Soweit erforderlich, stellt der Besteller geeignete und verschließbare Lager- und Aufenthaltsräume zur Verfügung. Arbeiten nicht schwachstromtechnischer Art, insbesondere Starkstrom-, Stemm-, Maurer-, Erd-, Beton-, Bau- und Gerüstarbeiten übernimmt der Besteller auf seine Kosten.
6.4 Call-Data-Systems GmbH berät den Besteller aufWunsch über die zum Betrieb derAnlage erforderlichen Genehmigungsanträge bei der Deutschen Telekom.

7. Gefahrenübergang

Mit der Anlieferung der zur Anlage gehörenden Teile (Material, Zentrale, Apparate usw.) beim Besteller geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung auf diesen über.

8. Gewährleistung

8.1 Call-Data-Systems GmbH verpflichtet sich, innerhalb von 6 Monaten alle Störungen, deren Ursache nachweisbar vor dem Gefahrenübergang lagen, kostenlos zu beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Beendigung der Einrichtung und bei Lieferung ohne Einrichtung mit dem Tage der Anlieferung. Die Betriebsdauer hat keinen Einfluß auf die Gewährleistungsfrist. Die Feststellung der Mängel muß Call-Data-Systems GmbH unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und nicht auf Schäden, die auf fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, einer Veränderung der mitgelieferten Programme durch den Besteller oder Dritte, ungeeigneten Betriebsmittelns oder Räumen oder sonstigen von Call-Data-Systems GmbH nicht verschuldeten Umständen beruht. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Minderung (Herabsetzung der Vergütung) geltend machen.
8.2 Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Call-Data-Systems GmbH über. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller der Call-Data-Systems GmbH die nach ihrem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist Call-Data-Systems GmbH von der Mängelhaftung befreit.

9. Schadenersatz, Vertragserfüllung

Verweigert der Besteller die Annahme der Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Besteller zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so kann Call-Data-Systems GmbH unbeschadet des Anspruchs auf Bezahlung der für den Auftrag schon entstandenen Aufwendungen und der Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Einrichtungen Schadensersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes oder des entsprechenden Teiles verlangen. Call-Data-Systems GmbH kann statt dessen den gesetzlichen Anspruch auf Vertragserfüllung geltend machen, sofern der Besteller anstelle der nicht entgegengenommenen, nicht eingerichteten oder nicht erweiterten Anlage eine Anlage oder Anlagenteile bei Dritten kauft, mietet oder sonst zum Gebrauch erhält bzw. die Anlage oder Teile davon in anderer Weise ersetzt.

10. Verzug, Haftung

10.1 Kommt Call-Data-Systems GmbH aus von ihr zu vertretenden Gründen mit ihren Lieferungen/Leistungen inVerzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, daß ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche ab Verzugseintritt von 0,5 % bis zur Höhe von im ganzen 5 % des Nettorechnungswertes desjenigen Teils der Lieferung/Leistung verlangen, der nicht rechtzeitig geliefert/erbracht werden konnte. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung/Leistung, auch nach Ablaufeiner Call-Data-Systems GmbH gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach Ablauf einer Call-Data-Systems gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
10.2 Für eigenes Verschulden soweit da Verschulden ihrer leitenden Angestellten und ihrer Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten, also insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, haftet Call-Data-Systems GmbH, unbeschadet der Regelung in Ziffer 10.1, nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten. In diesen Fällen ist die Haftung der Call-Data-Systems GmbH jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung der Call-Data-Systems GmbH wegen anfänglichen Unvermögens, wegen Fehlens zugesicherten Eigenschaften sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt im übrigen unberührt.

11. Sonstiges

Alle zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Call-Data-Systems GmbH. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Call-Data-Systems GmbH. Für alle unsere Rechtsbeziehungen gilt das für inländische Parteien maßgebliche Recht an unserem Sitz.

Stand: 2009